Schon in der Satzung vom 25. Juni 1990 wurde im §6 die Altersabteilung geregelt.
Dies lautet:
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§6 |
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Altersabteilung |
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(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65.Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig ist im Sinne des §4 Abs.1 dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt. |
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(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen. |
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(3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
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(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einätzen herangezogen werden. |



Abt. Alterswehr